Staatshaushalt und Steuern
17.02.2026 12:40:00
Die Beschwerdeführer forderten auf der Basis des Öffentlichkeitsgesetzes Einsicht in die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der Armeeapotheke geschlossenen Verträge für die Covid-Impfstoffe. Das BAG wies die Gesuche Ende 2023 ab. Die Verfügungen betrafen die Unternehmen Novavax, Moderna Tx und Moderna Switzerland.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem am Dienstag publizierten Urteil festgehalten, dass keine vom Öffentlichkeitsgesetz genannten Ausnahmegründe erfüllt seien, mit denen der Zugang verweigert werden könne. Namentlich sei nicht zu befürchten, dass die aussenpolitischen Interessen oder der Ruf der Schweiz gefährdet würden.
Weiter sei kein Nachweis eines Geheimhaltungsinteresses bezüglich Preisen, Lieferkonditionen und weiteren Punkten erbracht worden. Entgegen der Sicht des BAG werde durch eine Offenlegung auch nicht die Durchführung einer Massnahme des Bundes gefährdet.
___ Neue Pandemie - andere Ausgangslage
Die Corona-Pandemie sei zum heutigen Zeitpunkt bewältigt. Der Ausbruch einer neuen Pandemie sei ungewiss und damit auch die Anzahl der Hersteller von Impfstoffen, der Preise dafür und der Bedingungen, zu welchen diese erworben werden können.
Eine Offenlegung der Verträge kann laut Bundesverwaltungsgericht allenfalls "unangenehm" für die Beschwerdegegnerin sein, da damit Vergleiche für ihre heutigen Preise auf der Spezialitätenliste ermöglicht würden.
Der Zugang zu den Informationen bewirke jedoch nicht, dass eine Massnahme des Bundes nicht durchgeführt werden könne, wie es die Ausnahmeregelung des Öffentlichkeitsgesetzes vorsehe.
___ "Vertrauen schmälern"
Das BAG wies den Zugang zu den Dokumenten unter anderem mit der Begründung ab, dass die Schweiz damit über die internationale Praxis der Offenlegung hinaus gehen würde. Dies würde das Vertrauen der Hersteller in die Schweiz und die Bereitschaft, mit ihr zu verhandeln, schmälern.
Die Hersteller müssten auch in Zukunft mit der Offenlegung von Informationen rechnen und würden deshalb darauf verzichten, einen so kleinen Markt wie die Schweiz zu bedienen.
Wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weiter hervor geht, äusserte sich das BAG auch zur Verbindung der Schweiz zu anderen Staaten. Die international tätigen Hersteller würden ihre Verträge meist möglichst einheitlich ausgestalten.
Es sei deshalb davon auszugehen, dass auch andere Staaten vergleichbare oder zumindest ähnliche Verträge abgeschlossen hätten. Damit würde die Schweiz nicht nur ihre Vereinbarungen öffentlich machen, sondern auch die der Europäischen Kommission oder anderer Staaten.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können beim Bundesgericht angefochten werden. Das BAG will die Entscheide vertieft analysieren und gestützt darauf über das weitere Vorgehen entscheiden, wie es auf Anfrage der Nachrichten-Agentur Keystone-SDA mitteilte. (Urteile A-448/2024, A-514/2024 und A-619/2024 vom 10.2.
Bundesverwaltungsgericht: Bund muss Verträge zu Covid-Impfstoffen offenlegen
St. Gallen (awp/sda) - Der Bund muss die mit den Pharmafirmen abgeschlossenen Verträge zur Beschaffung der Covid-Impfstoffe offenlegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden von drei Privatpersonen gutgeheissen.Die Beschwerdeführer forderten auf der Basis des Öffentlichkeitsgesetzes Einsicht in die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der Armeeapotheke geschlossenen Verträge für die Covid-Impfstoffe. Das BAG wies die Gesuche Ende 2023 ab. Die Verfügungen betrafen die Unternehmen Novavax, Moderna Tx und Moderna Switzerland.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem am Dienstag publizierten Urteil festgehalten, dass keine vom Öffentlichkeitsgesetz genannten Ausnahmegründe erfüllt seien, mit denen der Zugang verweigert werden könne. Namentlich sei nicht zu befürchten, dass die aussenpolitischen Interessen oder der Ruf der Schweiz gefährdet würden.
Weiter sei kein Nachweis eines Geheimhaltungsinteresses bezüglich Preisen, Lieferkonditionen und weiteren Punkten erbracht worden. Entgegen der Sicht des BAG werde durch eine Offenlegung auch nicht die Durchführung einer Massnahme des Bundes gefährdet.
___ Neue Pandemie - andere Ausgangslage
Die Corona-Pandemie sei zum heutigen Zeitpunkt bewältigt. Der Ausbruch einer neuen Pandemie sei ungewiss und damit auch die Anzahl der Hersteller von Impfstoffen, der Preise dafür und der Bedingungen, zu welchen diese erworben werden können.
Eine Offenlegung der Verträge kann laut Bundesverwaltungsgericht allenfalls "unangenehm" für die Beschwerdegegnerin sein, da damit Vergleiche für ihre heutigen Preise auf der Spezialitätenliste ermöglicht würden.
Der Zugang zu den Informationen bewirke jedoch nicht, dass eine Massnahme des Bundes nicht durchgeführt werden könne, wie es die Ausnahmeregelung des Öffentlichkeitsgesetzes vorsehe.
___ "Vertrauen schmälern"
Das BAG wies den Zugang zu den Dokumenten unter anderem mit der Begründung ab, dass die Schweiz damit über die internationale Praxis der Offenlegung hinaus gehen würde. Dies würde das Vertrauen der Hersteller in die Schweiz und die Bereitschaft, mit ihr zu verhandeln, schmälern.
Die Hersteller müssten auch in Zukunft mit der Offenlegung von Informationen rechnen und würden deshalb darauf verzichten, einen so kleinen Markt wie die Schweiz zu bedienen.
Wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weiter hervor geht, äusserte sich das BAG auch zur Verbindung der Schweiz zu anderen Staaten. Die international tätigen Hersteller würden ihre Verträge meist möglichst einheitlich ausgestalten.
Es sei deshalb davon auszugehen, dass auch andere Staaten vergleichbare oder zumindest ähnliche Verträge abgeschlossen hätten. Damit würde die Schweiz nicht nur ihre Vereinbarungen öffentlich machen, sondern auch die der Europäischen Kommission oder anderer Staaten.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können beim Bundesgericht angefochten werden. Das BAG will die Entscheide vertieft analysieren und gestützt darauf über das weitere Vorgehen entscheiden, wie es auf Anfrage der Nachrichten-Agentur Keystone-SDA mitteilte. (Urteile A-448/2024, A-514/2024 und A-619/2024 vom 10.2.
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Betroffene Instrumente
| Name | Kurs | Differenz Differenz % |
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+2.12
+5.29%
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55.18 | 23.56 | 4'924'037.00 |