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Politik, Regierung, Parlament, Bundesverwaltung   15.10.2026 12:02:16

Bundesgericht bestätigt Streichung von Boni für frühere CS-Kader

Lausanne (awp/sda) - Die Streichung von Boni für frühere hohe Kader der Credit Suisse war rechtmässig. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde von Bund und UBS gutgeheissen und das vorangegangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben.

Das höchste Schweizer Gericht musste beurteilen, ob Artikel 10a des Bankengesetzes (BankG) eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die vollständige beziehungsweise teilweise Streichung der noch nicht ausbezahlten Vergütungen an die drei obersten Kaderstufen der untergegangenen Credit Suisse (CS) war.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerden von Betroffenen im März 2025 gut. Diesen Entscheid hat das Bundesgericht in einem am Donnerstag publizierten Urteil aufgehoben.

Das Bundesgericht ist bei der Auslegung des Artikel 10a zu einem anderen Ergebnis gelangt, als die Vorinstanz. Diese vertrat die Auffassung, dass die Bestimmung nur zeitlich befristete Massnahmen im Sinne eines Aufschubs einer Auszahlung zulasse.

___ Kein blosser Aufschub

Das Bundesgericht liest einen Teilsatz des Artikels aber anders. So heisst es im Gesetz, der Bundesrat ordne Massnahmen "für die Dauer der beanspruchten Unterstützung" an. Diese Dauer bezieht das Bundesgericht auf die Zeit, in der der Bundesrat Massnahmen erlassen darf und nicht auf die Dauer der Massnahme selbst.

Diese Sichtweise findet eine weitere Stützung im entsprechenden Artikel, in dem es zudem heisst, dass der Anspruch auf variable Vergütung "beschränkt werden kann". Dies deutet laut Bundesgericht auf mehr als einen Aufschub einer Auszahlung hin.

Das Gericht hat auch die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bankengesetzes bei der Schaffung der Too-big-to-fail-Regeln herangezogen. Die Botschaft halte fest, dass die Massnahmen bei Leistung von Staatshilfen "bis zur Streichung von variablen Vergütungen gehen" können und der Bundesrat "in Rechtsansprüche auf variable Vergütungen eingreifen" könne.

Es solle verhindert werden, dass staatliche Mittel zur Finanzierung "unangemessener Boni" dienten. Dies gelte auch für vertraglich entstandene, aber noch nicht ausbezahlte variable Vergütungen aus vergangenen Geschäftsperioden, in denen der Grundstein für die Notwendigkeit der Staatshilfe gelegt worden sei.

Das Bundesgericht befand zudem, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 10a BankG erfüllt waren. Der Bundesrat sei verpflichtet gewesen, Massnahmen anzuordnen.

___ Präventive Wirkung

Das Bundesgericht hat die Argumentation der Mitarbeitenden zurückgewiesen, die Massnahmen seien eine Bestrafung. Artikel 10a BankG verfolge präventive und nicht repressive Zwecke. Die Mitarbeitenden seien durch Vorbehalte in ihren Vergütungsplänen auf mögliche Streichungen hingewiesen worden.

Das Bundesgericht schreibt weiter, die angeordneten Massnahmen seien verhältnismässig und zumutbar. Die Streichung sei hierarchisch auf die drei obersten Kaderebenen abgestuft erfolgt (vollständig, 50 Prozent, 25 Prozent). Die Betroffenen hätten im Durchschnitt eine Kürzung von 68'000 Franken hinnehmen müssen. Ihre durchschnittliche unangetastete Barvergütung im letzten Anstellungsjahr habe etwa 1,4 Millionen Franken betragen.

Die CS geriet Mitte März 2023 in eine akute Vertrauenskrise. Die Finanzmarktaufsicht und die Schweizerische Nationalbank (SNB) verkündeten am 15. März 2023, dass die CS die Kapital- und Liquiditätsanforderungen weiterhin erfülle, und die SNB kündigte Liquiditätshilfe an. Am 16. März 2023 erliess der Bundesrat die Liquiditätshilfeverordnung.

Am 19. März 2023 wurde die Übernahme der CS durch die UBS bekannt. Der Bundesrat passte die Liquiditätshilfeverordnung an und ergänzte sie um eine Bestimmung, wonach Massnahmen im Bereich der Vergütungen zu erlassen seien. Bis Ende März 2023 bezog die CS Liquiditätshilfen von 168 Milliarden Franken, die vollständig zurückbezahlt wurden.

Den Antrag der Beschwerdegegner auf Anonymisierung des Dispositivs, das jeweils im Bundesgericht aufgelegt wird und eingesehen werden kann, hat das Bundesgericht abgewiesen. Allein das Argument, dass der Niedergang der CS in der Öffentlichkeit zu grossem Ressentiment geführt habe, genüge nicht, um eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung darzutun. (Urteil 2C_322/2025, 2C_323/2025 vom 16.9.


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