Aufsichtsbehörden, Regulierungen
08.07.2026 21:28:15
Konkret hat die SEC in einem sogenannten "No-Action-Letter" Klarheit über ihre Anforderungen für den Fall geschaffen, dass bei einem sogenannten "Bail-in" auf Anordnung der Finma das dafür vorgesehene Notfallkapital in neue Aktien der Grossbank umgewandelt werden muss. Die US-Behörde bestätigte, dass sie dabei ihrerseits voraussichtlich keine Massnahmen anordnen würde.
Die Verbesserung der Rechtssicherheit für den Fall eines grenzüberschreitenden "Bail-in" war eine der Massnahmen, die der Bundesrat 2024 in seinem "Too-big-to-Fail"-Bericht (TBTF) gefordert hatte: Basierend aus den Erfahrungen aus der CS-Krise hatte der Bericht dabei auf die Anforderungen aus dem "US Securities Act" bezüglich der Registrierung der nach einem "Bail-in" neu geschaffenen Aktien verwiesen.
Entsprechend begrüsste ein Finma-Sprecher am Mittwochabend den "No-Action Letter" der SEC. "Aus Sicht der FINMA ist der No-Action Letter ein weiterer wichtiger Schritt zur Stärkung der grenzüberschreitenden Abwicklungsfähigkeit einer global systemrelevanten Bank", erklärte er gegenüber der Nachrichtenagentur AWP.
Zufrieden zeigte sich auch die UBS: "Der No-action-letter der SEC bestätigt die rasche Umsetzbarkeit eines Bail-in als zentrales Instrument zur Planung einer ordentlichen Abwicklung", so ein Sprecher der Grossbank.
UBS erhält von US-Behörden Rechtssicherheit bezüglich Abwicklungsfähigkeit
Washington/Zürich (awp) - Die US-Behörden haben mehr Rechtssicherheit für den Fall einer Abwicklung der Grossbank UBS in einer Krise geschaffen. Die US-Wertpapierbehörde SEC hat in dem am Mittwoch publizierten Entscheid nun Unsicherheiten für einen solchen Fall beseitigt, die sich in der Credit Suisse-Krise gezeigt hatten.Konkret hat die SEC in einem sogenannten "No-Action-Letter" Klarheit über ihre Anforderungen für den Fall geschaffen, dass bei einem sogenannten "Bail-in" auf Anordnung der Finma das dafür vorgesehene Notfallkapital in neue Aktien der Grossbank umgewandelt werden muss. Die US-Behörde bestätigte, dass sie dabei ihrerseits voraussichtlich keine Massnahmen anordnen würde.
Die Verbesserung der Rechtssicherheit für den Fall eines grenzüberschreitenden "Bail-in" war eine der Massnahmen, die der Bundesrat 2024 in seinem "Too-big-to-Fail"-Bericht (TBTF) gefordert hatte: Basierend aus den Erfahrungen aus der CS-Krise hatte der Bericht dabei auf die Anforderungen aus dem "US Securities Act" bezüglich der Registrierung der nach einem "Bail-in" neu geschaffenen Aktien verwiesen.
Entsprechend begrüsste ein Finma-Sprecher am Mittwochabend den "No-Action Letter" der SEC. "Aus Sicht der FINMA ist der No-Action Letter ein weiterer wichtiger Schritt zur Stärkung der grenzüberschreitenden Abwicklungsfähigkeit einer global systemrelevanten Bank", erklärte er gegenüber der Nachrichtenagentur AWP.
Zufrieden zeigte sich auch die UBS: "Der No-action-letter der SEC bestätigt die rasche Umsetzbarkeit eines Bail-in als zentrales Instrument zur Planung einer ordentlichen Abwicklung", so ein Sprecher der Grossbank.
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| Name | Kurs | Differenz Differenz % |
52 Wochenhoch | 52 Wochentief | Volumen |
|---|---|---|---|---|---|
| UBS Group N | 41.10 |
-0.56
-1.34%
|
42.10 | 32.12 | 3'123'149.00 |
| UBS Group 2L N | 41.35 |
-0.46
-1.10%
|
42.15 | 32.18 | 250'850.00 |
| UBS Sp CDR-Reg S | 32.60 |
-0.17
-0.52%
|
33.17 | 26.16 | 1.00 |