Justiz, Kriminalität
27.11.2024 12:01:12
Die Staatskanzlei wies die vom Komitee eingereichten Grafiken und die Stellungnahmen mehrmals zurück. Die Grafiken sollten nicht abgedruckt werden, weil die entsprechenden Informationen im Lauftext nicht ausgeführt wurden. Dies geht aus einem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die Grafiken enthielten Schätzungen über Entwicklungen des Flugverkehrs und dessen negativen Folgen. Das Bundesgericht bestätigt, dass diese Informationen nicht nur ergänzender Natur waren. Sie beruhten grösstenteils auf nicht belegbaren Annahmen und Berechnungen.
Grundsätzlich könne ein Referendumskomitee nicht frei über die Form verfügen. Der Zweck des Abstimmungsbüchleins gebiete, dass es seine wesentlichen Argumente gegen eine Vorlage darlege. Die Staatskanzlei könne deshalb nicht nur bei der Länge eingreifen. Es bestehe auch ein thematischer Rahmen.
___ Anderer Zweck
Die Beschwerdeführer kritisierten auch, dass sie weniger Raum für ihre Argumente erhalten hätten. Dies ist laut Bundesgericht zulässig. Die Erläuterungen der Exekutive hätten eine andere Aufgabe als die Stellungnahmen der Komitees. Die Exekutive sei verpflichtet, die Vorlage als Ganzes so vorzustellen, dass sich die Stimmberechtigten ein objektives Bild über die Vorlage machen könnten.
Referendumskomitees könnten hingegen Punkt für Punkt darlegen, weshalb sie eine Vorlage ablehnen würden. Die Ausführungen müssten zwar sachlich und korrekt sein, dürfte aber einseitig dargelegt werden. Eine solche Stellungnahme falle kürzer aus.
Die Vorlage über die Pistenverlängerungen wurde im März mit einem Resultat von 324'247 (61,71 Prozent) Ja-Stimmen zu 201'232 Nein-Stimmen angenommen. (Urteil 1C_108/2024 vom 31.10.
Flughafen Zürich: Bundesgericht entscheidet gegen Gegner von Pistenverlängerung
Lausanne (awp/sda) - Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Vereins Fair in Air und des Kantonsrats Urs Dietschi (Grüne) gegen die Abstimmungsunterlagen zur Vorlage über die Verlängerung der Pisten 28 und 32 des Flughafens Zürich abgewiesen. Der Verein war als Referendumskomitee nicht einverstanden mit der Version der von ihr eingereichten Stellungnahme.Die Staatskanzlei wies die vom Komitee eingereichten Grafiken und die Stellungnahmen mehrmals zurück. Die Grafiken sollten nicht abgedruckt werden, weil die entsprechenden Informationen im Lauftext nicht ausgeführt wurden. Dies geht aus einem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die Grafiken enthielten Schätzungen über Entwicklungen des Flugverkehrs und dessen negativen Folgen. Das Bundesgericht bestätigt, dass diese Informationen nicht nur ergänzender Natur waren. Sie beruhten grösstenteils auf nicht belegbaren Annahmen und Berechnungen.
Grundsätzlich könne ein Referendumskomitee nicht frei über die Form verfügen. Der Zweck des Abstimmungsbüchleins gebiete, dass es seine wesentlichen Argumente gegen eine Vorlage darlege. Die Staatskanzlei könne deshalb nicht nur bei der Länge eingreifen. Es bestehe auch ein thematischer Rahmen.
___ Anderer Zweck
Die Beschwerdeführer kritisierten auch, dass sie weniger Raum für ihre Argumente erhalten hätten. Dies ist laut Bundesgericht zulässig. Die Erläuterungen der Exekutive hätten eine andere Aufgabe als die Stellungnahmen der Komitees. Die Exekutive sei verpflichtet, die Vorlage als Ganzes so vorzustellen, dass sich die Stimmberechtigten ein objektives Bild über die Vorlage machen könnten.
Referendumskomitees könnten hingegen Punkt für Punkt darlegen, weshalb sie eine Vorlage ablehnen würden. Die Ausführungen müssten zwar sachlich und korrekt sein, dürfte aber einseitig dargelegt werden. Eine solche Stellungnahme falle kürzer aus.
Die Vorlage über die Pistenverlängerungen wurde im März mit einem Resultat von 324'247 (61,71 Prozent) Ja-Stimmen zu 201'232 Nein-Stimmen angenommen. (Urteil 1C_108/2024 vom 31.10.
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